Vollstreckungsbescheid? – Keine Angst!

Klar, mit einem Titel (Vollstreckungsbescheid) kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, allerdings nur, wenn der Schuldner über noch unbelastetes Vermögen verfügt. Hat er nichts mehr, ist der erwirkte Titel quasi wertlos.

Der Gerichtsvollzieher stellt die sogenannte „Pfandlosigkeit“ fest und der Schuldner muss über seine Vermögensverhältnisse eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid im Volksmund: Offenbacher) ablegen. Sollte er über keinerlei Vermögen (Einkommen usw.) verfügen, ist das Ablegen der eidesstattlichen Versicherung eine reine Formsache. Er ist jetzt offiziell mittellos und finanziell immun. Er hat nichts mehr, was ihm gepfändet werden kann.

Oft haben einige Schuldner genau auf diesen Ablauf frühzeitig hingearbeitet. Sie haben rechtzeitig ihre Vermögenswerte auf eine unabhängige GmbH oder AG überschrieben, die von einem Treuhänder geführt wird. Dies kann z.B. ein Familienmitglied sein, ein Anwalt oder eine ausländische Holding. Der Schuldner erhält eine Vollmacht und ein Gehalt, natürlich unter der Pfändungsgrenze, aber ein sattes Spesenkonto. Das beantwortet so manche Fragen, wie jemand noch so gut leben kann, wenn er eigentlich nichts mehr hat.

Dann gibt es natürlich auch noch die Möglichkeit, das gesamte Vermögen auf den Ehegatten zu übertragen, denn es besteht ja Gütertrennung, sofern diese notariell abgesichert ist und keine Bürgschaft besteht. Allerdings empfehle ich das nicht unbedingt und habe das schon bei Bekannten erlebt, die sich getrennt haben. Der eine Teil lebt sozusagen sorgenfrei, der andere krebst am Existenzminimum herum. Muss natürlich nicht immer so sein, aber es kann…


——————————————————————-