Jeder der Geld verleiht, kann sich eine Lohnabtretung unterschreiben lassen. Bei Kreditinstituten ist das ein normaler Vorgang. Kann der Schuldner die Forderung nicht mehr zahlen, kann diese Lohnabtretung direkt beim Beim Arbeitgeber vom Gläubiger vorgelegt werden. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht erforderlich. Ist allerdings lt. Arbeitsvertrag eine Lohnabtretung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Pfändung verweigern, da bei der Lohnabtretung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Im Gegensatz zur Lohnabtretung geht bei der Lohnpfändung ein sogenannter „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ durch ein Vollstreckungsgericht voraus. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Pfändung durchzuführen.
Die Pfändungstabelle gilt für die Lohnabtretung, sowie die Lohnpfändung.
Wichtig zu wissen, dass eine Lohnabtretung Vorrang vor der Lohnpfändung hat, sofern er vor dem Pfändungsbeschluss beim Arbeitgeber abgegeben wurde. Falls Sie sich Geld von einer vertrauenswürdigen Person geliehen und eine Abtretungserklärung unterschrieben haben und diese dem Arbeitgeber vorliegt, hat der hinterher eingereichte Pfändungsbeschluss eines Gläubigers erst einmal Ruhe. Er kommt dann zum tragen, wenn die erste Forderung komplett bezahlt ist.
Aber bitte jetzt keinen fungierten Fall aufbauen, denn das könnte unter Umständen teuer kommen (Vollstreckungsvereitelung nach §288 StGB).