Es gibt 2 Verfahrensarten der Insolvenz, das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen und das Regelinsolvenzverfahren für Selbständige.
Bei der Regelinsolvenz muss kein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden und der Antrag auf Eröffnung kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Zur Eröffnung kommt es allerdings erst, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Ansonsten wird der Antrag „mangels Masse“ abgelehnt und eine Restschuldbefreiung ist dann nicht möglich.
Allerdings können natürliche Personen einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Sofern dem Antrag zugestimmt wird, kommt es zur Verfahrenseröffnung und die Chance auf Restschuldbefreiung.
mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser überprüft die Wirtschaftslage des Schuldnerunternehmens und die Möglichkeit zur Sanierung.
Anschließend erfolgt die Gläubiger-Versammlung. Sie entscheidet darüber, ob eine Sanierungs-Chance besteht, oder ob das Rest-Vermögen an die Gläubiger verteilt werden soll.
Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen, sowie Vermögen zur Verfügung zu stellen.
Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, bis die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Es erfolgt kein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Nach Verteilen des Vermögens wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Nach Beendigung wird eine GmbH von Amts wegen gelöscht.
Bei natürlichen Personen schließt sich noch die Wohlverhaltensphase mit der Restschuldbefreiung an.