Neues Privat-Insolvenzrecht ab 1. Juli 2014

Bisher dauert das Insovenzverfahren 6 Jahre, um wieder schuldenfrei zu werden. Ein mit dem europäischen Vergleich etwas längerer Zeitraum. Für z. B. in England wohnende Schuldner waren bereits nach 18 Monaten schuldenfrei. Allerdings ist die Voraussetzung dieser Verkürzung, dass der Schuldner innerhalb dieser Frist mindestens 35% der Forderungen an seine Gläubiger zurückzahlt. Zusätzlich sind auch noch die Verfahrenskosten zu zahlen. Für den Großteil der Schuldner wird dies schlichtweg nicht möglich sein, wenn sie keine unterstützende oder ausreichende Hilfe aus dem Freundes- und/oder Verwandtenkreis bekommen. Kann der Schuldner die Verfahrensskosten begleichen, verkürzt sich die Insolvenzdauer immerhin auf nur 5 Jahre. Die Mindesthöhe eines solchen Verfahrens beläuft sich auf ca. 2000 Euro.

Sollte der Schuldner auch diese Kosten nicht aufbringen können, bleibt es bei einer Verfahrensdauer von 6 Jahren.

Die bisherigen Pflichten und gesetzlichen Auflagen ändern sich nicht. Der Schuldner muss für die Dauer der Insolvenz (3 oder 5 Jahre) den pfändbaren Anteil seines Lohnes/Einkommens weiterhin abtreten. Der Gesetzgeber erwartet das „redliche Verhalten“ wie z. B. richtige Angaben über die event. Änderung der Einkünfte und Vermögen. Verstößt der Schuldner gegen diese gesetzlichen Pflichten, kann das erhebliche Folgen haben. Nach der neuen Gesetzeslage hat der Gläubiger nach begründetem Verdacht die Möglichkeit, während des ganzen Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dies ist bei der alten Regelung erst beim Schlusstermin im zuständigen Insolvenzgericht durch Antrag des Gläubigers möglich.

Somit sind die Änderungen für beide Interessengruppen von Vorteil.

Dieser Bericht spiegelt nicht unbedingt die persönliche Meinung des Artikel-Verfassers wider.


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