Wie kommt es zu einem Mahnbescheid?
Ist der Schuldner gem. § 284 BGB im Zahlungsverzug, kann ein Mahnbescheid beantragt werden.
Früher, und manchmal auch noch heute, kommt eine Zahlungserinnerung, dann eine 1. +2. Mahnung, und in einigen Fällen sogar eine 3. Mahnung. Seit dem 1.5.2000 allerdings ist das „„Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft getreten. Die Rechnung des Gläubigers muss das Fälligkeitsdatum der Forderung enthalten, denn nur dann ist diese auch gültig. Wird dieser Fälligkeitstermin um 30 Tage überschritten, dann tritt automatisch Verzug ein und das Mahnverfahren kann eingeleitet werden.
Ab und an verwenden die Gläubiger einen Trick…Sie setzen in der Zahlungserinnerung „versehentlich“ einen höheren Betrag an. Der Schuldner bemerkt dies und weist den Gläubiger per Brief darauf hin. Damit wurde ein ungewolltes Schuldanerkenntnis abgegeben, was auch die Verjährung unterbricht.
Was ist ein Mahnverfahren?
Das Mahnverfahren ist in §§ 688 ff ZPO gesetzlich geregelt. Es ist ein Verfahren zur Durchsetzung von Forderungen. Eine Klageschrift ist dabei nicht erforderlich und der Gläubiger kann das Mahnverfahren alleine und ohne Rechtsanwalt durchführen.
Ziel des Mahnverfahrens
Der Gläubiger möchte die Forderung gesetzlich festigen und sein Ziel ist der Vollstreckungsbescheid, der auch die Bezeichnung „Titel“ hat. Mit diesem Titel kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten: Kontopfändungen, Sachpfändungen, Eidesstattliche Versicherung.
Um einen Mahnbescheid beantragen zu können, muss der Gläubiger die Adresse des Schuldners haben. Eine Postfach-Adresse ist unzulässig. Der Mahnbescheid wird per Einschreiben zugestellt. Sollte der Schuldner dieses Amtsschreiben nicht von der Post abholen, falls er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anzutreffen war, gilt der Mahnbescheid dennoch als zugestellt. Dabei spielt es auch keine Rolle, aus welchen Gründen die Post nicht abgeholt wurde. Im Mahnbescheid sind folgende Kosten aufgelistet:
• Hauptforderung (also die ursprünglich geschuldete Summe)
• Zinsen
• vorgerichtliche Kosten (Mahngebühren, Inkassobüro-Kosten)
• Verfahrenskosten (Gerichtskosten, ggf. Anwaltsgebühren)
Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist und das muss der Schuldner selbst tun. Ist die Forderung teilweise nicht gerechtfertigt, gibt es die Möglichkeit des Teilwiderspruches, oder man kann der Forderung auch voll widersprechen. Hierzu gibt es ein Formblatt, welches dem Mahnbescheid beiliegt. Der Widerspruch MUSS spätestens nach 14 Tagen ab Zustellung beim Gericht eingegangen sein. Er muss nicht begründet werden, da Beweismittel in diesem Gerichtsstand noch nicht gefordert sind.
Im Falle eines Widerspruchs oder Teilwiderspruchs kann sowohl vom Antragsteller als auch vom Antragsgegner das streitige Verfahren beantragt werden.
Das Mahngericht übergibt den Vorgang dem zuständigen Streitgericht, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller die weiteren Gerichtskosten bezahlt hat.
Das Streitgericht fordert dann den Antragsteller, nun „Kläger“ genannt, zu einer schriftlichen Begründung/Stellungnahme auf. Liegt diese vor, wird ein mündlicher Verhandlungstermin festgesetzt, bei dem auch der Antragsgegner, nun „Beklagter“ genannt, geladen wird.
Sie haben einen Mahnbescheid erhalten und kurz im Überblick, was zu beachten ist:
1. Überprüfen Sie genau ob Sie die richtige Person (Schuldner/Antragsgegner) sind. Schon die geringste Abweichung in der Schreibweise Ihres Namens verhindert eine ordnungsgemäße Zustellung.
2. Überprüfen Sie, ob die Forderung berechtigt ist. Wurde bereits bezahlt, oder ist sie verjährt?
3. Prüfen Sie die Höhe der Forderung.
4. Ist die Forderung nicht berechtigt, legen Sie Widerspruch ein mittels des dem Mahnbescheid immer beigefügten Formulars.
5. Ist die Forderung teilweise nicht berechtigt, legen Sie Teilwiderspruch ein, ebenfalls mit dem beigefügten Formblatt.
6. Eine Begründung des Widerspruches ist nicht erforderlich.
7. Der Widerspruch MUSS spätestens 14 Tage nach Zustellung beim Mahngericht eingegangen sein.
Von: Annette Ulpins