So werden Schulden nach einer Trennung / Scheidung der Eheleute aufgeteilt
Vorab gilt es zu unterscheiden ob es gemeinsame Schulden der Eheleute sind, oder die nur einer der Ehegatten hat.
Somit sind Schulden die während der Ehe gemacht wurden, nicht immer gemeinsame Schulden.
Ausschlaggebend ist immer, wer den Kreditvertrag oder sonstige Verträge unterschrieben hat. Wird z.b. während der Ehezeit ein Zweitauto angeschafft und die Ehefrau schließt auf ihren Namen eine Ratenzahlungsvereinbarung an, sind es ihre und keine gemeinsamen Schulden. In diesem Fall haftet der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen.
Dies greift auch bei einem Mietvertrag. Schulden aus einem Mietverhältnis sind nur dann gemeinsame, wenn beide Ehepartner diesen Vertrag unterschrieben haben. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner im Mietvertrag stehen.
Dies gilt auch, wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde. Auch ohne Ehevertrag, in der so genannten Zugewinngemeinschaft, haftet der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen Ehepartners.
Schulden sind nur dann gemeinsam, wenn beide Ehegatten sich verpflichtet haben. Dies bedeutet, dass beide einen Kauf- Kredit- oder Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben.
Für Schulden auf einem gemeinsamen Konto haften beide Eheleute gemeinsam.
Gibt es die Möglichkeit, dass der Ehegatte, welcher die Schulden abbezahlt, vom anderen Ehegatten eine Beteiligung z. B. an den Raten fordern kann?
Ja, eine Ausnahme gibt es. Die Schulden dürfen nicht die gemeinsamen Lebenshaltungskosten betreffen, sondern müssen einem darüber hinausgehenden Zweck dienten. Nimmt z. B. der Ehemann einen alleinigen Kredit auf, um seiner Ehefrau ein eigenes Geschäft für beide Ehegatten zu ermöglichen, kann eine Beteiligung an den Raten gefordert werden, obwohl sie nicht unterschrieben hat.
Nimmt allerdings die Ehefrau alleine einen Kredit auf, um einen gemeinsamen Urlaub zu finanzieren, kann sie keine Beteiligung vom Ehemnann fordern. Urlaubskosten zählen nämlich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Wichtig bei gemeinsamen Schulden.
Beide Ehegatten haften gemeinsam für die volle Summe. Der Gläubiger kann von beiden Eheleuten die Zahlung des gesamten Kredites verlangen. Die Aussage eines Ehegatten, dass er nur die Hälfte zahlen muss, spielt dabei keine Rolle. Auch wenn ein Ehepartner bereits über die Hälfte zurückbezahlt hat und der andere Ehepartner ist zahlungsunfähig, muss der erste weiterbezahlen. Natürlich muss die gesamte Summe nur 1x bezahlt werden und nicht doppelt. Die beiden getrennt lebenden Ehegatten müssen untereinander klären, wie sie die Summe zurückbezahlen. Der Gläubiger ist aus und vor von dieser Regelung. Kommt es allerdings zum Verzug der Raten, oder können diese aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gezahlt werden, kann der Gläubiger gegen beide Ehegatten das gesetzliche Mahnverfahren einleiten, was er zur Sicherung seiner Forderung auch tun wird.