Voraussetzung zu einer Pfändung über den Gerichtsvollzieher ist ein gültiger Vollsteckungsbescheid, der dem Schuldner ordnungsgenäß zugestellt wurde, oder der Gerichtsvollzieher übergibt ihn bei seinem Besuch persönlich. Wie bereits erwähnt brauchen Sie den Gerichtsvollzieher bei seinem ersten Besuch nicht in die Wohnung lassen. Allerdings spätestens nach dem zweiten erfolglosen Besuch darf er sich auch ohne Ihre Einwilligung Zutritt verschaffen. Er hat das Recht die Wohnung oder das Haus komplett zu durchsuchen.
Der Gerichtsvollzieher kann grundsätzlich das ganze bewegliche Vermögen pfänden. Er wird allerdings abwägen, ob der gepfändete Gegenstand einen angemessenen Erlös einbringen kann. Steht der eventuelle Versteigerungserlös in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten, wird der Gerichtsvollzieher hier keine Pfändung vornehmen.
Die gepfändeten Gegenstände werden in der Regel nicht gleich mitgenommen, sondern mit einem Pfandsiegel (Kuckuck) markiert. Dem Schuldner wird die Möglichkeit gegeben, die Forderung zu begleichen, oder mit dem Gläubiger eine andere Regelung, z. B. Ratenzahlung, zu treffen.
Dinge des täglichen Lebens, oder Gegenstände zur beruflichen Ausübung, dürfen nicht gepfändet werden. Dazu zählen: das normale Mobiliar und der übliche Hausrat (Tische, Stühle, Schränke, Staubsauger, Kühlschrank etc.). Diese Gegenstände oder Dinge zählen zum Existenzminimum.
Was ist pfändbar?
Fernsehgeräte sind in der Regel unpfändbar. Es sei denn es handelt sich um ein hochwertiges, teures Gerät. Dabei besteht die Möglichkeit einer sog. „Austauschpfändung“. Das wertvolle Gerät wird für ein billiges eingetauscht.
Radios nur dann, wenn es mehr als 1 Gerät pro Haushalt gibt.
Pfändbar: Handys, Fotoapparate, Videokameras, Antiquitäten, Schmuck, Kunstgegenstände, Bargeld (sofern das Existenzminimum beachtet wurd), Waschmaschine (nur bei Alleinstehenden), Micro-Welle (sofern ein Herd vorhanden ist), Auto – Motorrad (wenn es nicht benötigt wird, um zur Arbeit zu gelangen), Computer und sonst. Hardware (wenn sie nicht beruflich benötigt wird).
Gegenstände wo glaubhaft versichert wird, dass sie Drittpersonen gehören, dürfen nicht gepfändet werden. Auch Gegenstände die zu diesem Zeitpunkt noch mit Raten abbezahlt werden, sind pfändungsfrei.
Sollten Gegenstände gepfändet werden, die Mitbewohnern gehören, also Drittpersonen, muss diese Person eine „Drittwiderspruchsklage“ erheben und die Freigabe dieser Dinge beantragen.